Definition & rechtliche Grundlagen

Was ist Kindertagespflege?

Kindertagespflege ist eine familiennahe Betreuungsform, bei der Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren (meist unter 3 Jahren) von einer qualifizierten Kindertagespflegeperson in einem privaten Haushalt, in angemieteten Räumen oder im Haushalt der Eltern betreut werden.

Das besondere Merkmal der Kindertagespflege ist die individuelle, überschaubare und bindungsorientierte Betreuung in kleinen Gruppen mit maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kindern pro Tagespflegeperson. Diese Betreuungsform bietet Kindern Sicherheit, Geborgenheit und verlässliche Bindungen, was gerade in den ersten Lebensjahren von zentraler Bedeutung ist.

Formen der Kindertagespflege:

  • Einzelperson im eigenen Haushalt (klassisches Modell)
  • Tagespflege in extra angemieteten Räumen („Großtagespflege“, z.B. mit Kolleg:innen gemeinsam)
  • Betreuung im Haushalt der Eltern
  • Kindertagespflege im Zusammenschluss (z.B. zwei Tagespflegeperson betreuen gemeinsam bis zu zehn Kinder)

Rechtliche Grundlagen:

Die Kindertagespflege ist gesetzlich geregelt im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) insbesondere in den §§ 22 bis 24 und § 43.

Auszug aus dem SGB VIII:

  • 22 SGB VIII – Grundrichtung der Förderung:

„Die Förderung in der Kindertagespflege und in Tageseinrichtungen soll […] die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern.“

  • 23 SGB VIII – Förderung in Kindertagespflege:

„Ein Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege besteht […] wenn diese dem Wohl des Kindes dient und die Erziehungsberechtigten dies wünschen.

  • 24 SGB VIII – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Kinder haben je nach Alter einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung, unter anderem auch in Kindertagespflege.

  • 43 SGB VIII – Erlaubnis zur Kindertagespflege:

Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn eine Person regelmäßig mehr als ein Kind außerhalb des Haushalts der Eltern gegen Entgelt betreut.

Voraussetzungen zur Tätigkeit als Kindertagespflegeperson:

Um als Kindertagespflegeperson tätig zu sein, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Persönliche Eignung (a. gesundheitliche und charakterliche Eignung)
  • Fachliche Qualifikation (z.B. Qualifizierungskurse mit mindestens 160 Unterrichtseinheiten)
  • Kindgerechte Räumlichkeiten
  • Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
  • Nachweis über Erste-Hilfe-Kurs am Kind.

Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII

Der Schutz von Kindern vor Gefährdung ist ein zentraler Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe. Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 8a SGB VIII angemessen zu handeln.

  • 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

„(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so hat es den Schutzauftrag wahrzunehmen, das Gefährdungsrisiko einzuschätzen und geeignete Hilfen einzuleiten.“

Tagespflegepersonen müssen:

  • Auffälligkeiten dokumentieren,
  • eine insoweit erfahrene Fachkraft (ISEF) hinzuziehen,
  • mit dem Jugendamt kooperieren,
  • im Notfall die Gefährdung unmittelbar melden.

Verfahren im Kreis Rendsburg-Eckernförde

Im Kreis Rendsburg-Eckernförde gibt es ein standardisiertes Verfahren zur Umsetzung des Schutzauftrags:

  • Fortlaufende Schulung der Kindertagespflegepersonen im Kinderschutz
  • Bereitstellung von ISEF-Fachkräften durch das Jugendamt zur Fallberatung
  • Nutzung eines einheitlichen Dokumentationsbogens bei Verdachtsfällen
  • Einbindung der Eltern in die Lösungsfindung, sofern dies das Kindeswohl nicht gefährdet
  • Enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zur Gefährdungseinschätzung und zur Einleitung geeigneter Hilfen.

Bei Rückfragen zu den rechtlichen Regelungen oder zur Umsetzung im Kreis Rendsburg-Eckernförde steht das Fachteam Kindertagespflege beim Kreisjugendamt zur Verfügung.

 

Quellenangaben:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), insbesondere §§ 8a, 22-24, 43. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/
  • Informationen und Verfahren zum Kinderschutz im Kreis Rendsburg-Eckernförde – erhältlich über das Jugendamt oder die Website des Kreises.

https://www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de